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   BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85   

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BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85 (https://dejure.org/1987,14439)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1987 - 6 C 13.85 (https://dejure.org/1987,14439)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1987 - 6 C 13.85 (https://dejure.org/1987,14439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Anspruch des Bundesministers der Verteidigung auf Erstattung von Ausbildungsgeld gegen einen aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten mangels Ableisten der erforderlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
    Die Erstattungsregelung des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1970), deren Sinn und Zweck darin besteht, dem vorzeitigen Ausscheiden eines Berufssoldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken, sofern dieses auf Gründe zurückgeht, die in seiner Sphäre liegen (vgl. BVerwGE 65, 203 [BVerwG 21.04.1982 - 6 C 3/81] ), findet nach alledem jedenfalls hinsichtlich des dem Kläger während seines Studiums gewährten Ausbildungsgeldes, um das es hier allein geht, Anwendung.

    Nach dem - für die Fassung 1977 des § 46 SG in BVerwGE 65, 203 (205 ff.) erläuterten - Sinn der in den verschiedenen Fassungen des Soldatengesetzes unterschiedlich gestalteten Sanktionen gegen das Ausscheiden von Berufssoldaten aus der Bundeswehr, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war (vgl. dazu jetzt §§ 46 Abs. 3, 49 Abs. 4, 73 SG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 - BGBl. I S. 179 -), beschränkt sich die 'Stehzeit' auf diejenigen Zeiträume, in denen der Berufssoldat die durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt hat, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer geordneten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen.

    Wie der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 6 B 13.83 - ausgesprochen hat, trifft das auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (vgl. auch BVerwGE 65, 203 [BVerwG 21.04.1982 - 6 C 3/81] ).

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 87.84

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
    Zur Begründung im einzelnen wird auf das - in einer Parallelsache ergangene - Urteil des Senats vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 87.84 - verwiesen, dessen Gründe in dem für diesen Rechtsstreit erheblichen Umfang wie folgt lauten:.

    Zur Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 2 SG (F. 1970) enthält das Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 87.84 - folgende Ausführungen:.

  • BVerwG, 06.11.1969 - II C 110.67

    Anwendbarkeit von § 113 Ab. 1 und 2 BGB auf öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
    Für den Entlassungsantrag bedarf das keiner Ausführung; für das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG ergibt sich das aus der Überlegung, daß der Berufssoldat zunächst durch seine Kontaktaufnahme zu einem anderen Dienstherrn nach seinem freien Entschluß die Ausgangslage für seinen Übertritt in das Beamtenverhältnis schafft und diesen sodann ermöglicht, indem er sich mit seiner Ernennung zum Beamten einverstanden erklärt, also in der gebotenen Weise (BVerwGE 34, 168 [BVerwG 06.11.1969 - II C 110.67] ) an diesem Verwaltungsakt mitwirkt.
  • BVerwG, 28.09.1983 - 6 B 13.83

    Fachausbildung, die ein Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus erhält,

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
    Wie der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 6 B 13.83 - ausgesprochen hat, trifft das auf die Tätigkeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht zu, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben (vgl. auch BVerwGE 65, 203 [BVerwG 21.04.1982 - 6 C 3/81] ).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 70.83

    Verzugszinsen - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gegenseitigkeitsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
    Insoweit bedarf es daher keiner revisionsrechtlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 70.83 - <NVwZ 1986, 554 [BVerwG 21.03.1986 - BVerwG 7 C 70.83]>).
  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VG Regensburg, 16.09.2015 - RN 1 K 14.890

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (BayVGH, U. v. 4.7.2013, 6 BV 12.19, Rn. 28 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.4.1987, 6 C 13.85; BayVGH, U. v. 6.10.1993, 3 B 93.270).
  • VG München, 12.01.2015 - M 21 K 12.6400

    Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr; Feststellungsinteresse für

    Denn auf die Stehzeit sind nur solche Zeiträume anzurechnen, in denen der Soldat die erworbenen Kenntnisse dem Dienstherrn uneingeschränkt zur Verfügung stellt, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1987 - 6 C 13.85 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 1/7; BayVGH, U.v. 6.10.1993 - 3 B 93.270 - juris Rn. 16).
  • VG Mainz, 02.06.2014 - 6 K 118/13

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes;

    Dieses Verhalten ist jedoch wie eine Entlassung auf eigenen Antrag zu werten (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1987 - 6 C 13/85 -, juris Leitsatz 2, und vom 25. März 1987 - 6 C 87/84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris Rn. 22).
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